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Rechtliche Machbarkeit der Haltungskennzeichnung

Wie sieht der juristische Hintergrund für eine Haltungskennzeichnung aus?

27.11.2017

Die rechtliche Machbarkeit einer verpflichtenden Haltungskennzeichnung für Fleisch und Milch wurde bereits bei der Herbst-Agrarministerkonferenz 2015 in Fulda erörtert und als rechtskonform eingestuft.

Nach derzeitiger Rechtslage ist die nationale Umsetzung einer verpflichtenden Haltungskennzeichnung für Tierprodukte unter der Voraussetzung möglich, dass die EU-Kommission zustimmt. Alternativ kommt eine EU-weite Regelung in Frage.

Prüfung relevanter Vorschriften:

1. Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung - LMIV)

Die Ziele des Lebensmittelinformationsrechts sind der Verbraucherschutz, dazu zählt auch Tierschutz als Aspekt des Verbraucherschutzes. Die EU-Kommission erkennt das berechtigte Interesse der Verbraucher an, tierschutzrelevante Informationen im Zusammenhang mit der Lebensmittelkennzeichnung zu erhalten. Eine nationale verpflichtende Haltungskennzeichnung ist mit Zustimmung der europäischen Kommission möglich.

2. Grundsatz des freien Warenverkehrs:

Zur Frage, ob nationale Vorschriften den freien Warenverkehr behindern, zieht die Länder-Arbeitsgruppe den Schluss, dass eine differenzierende Kennzeichnungsregelung keine Benachteiligung des freien Warenverkehrs zur Folge hätte. Eine differenzierende Kennzeichnung würde unterscheiden zwischen einer verpflichtenden Kennzeichnungspflicht tierischer Produkte aus dem Inland und einer freiwilligen Kennzeichnung tierischer Produkte aus dem Ausland nach dem gleichen Modell. Ware, die nicht aus Deutschland stammt und nicht nach diesem Modell gekennzeichnet würde, bliebe ohne Einschränkung verkehrsfähig und könnte mit einer «3» gekennzeichnet werden.

3. Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (Gemeinsame Marktorganisation - GMO) und Vermarktungsnormen

Die Ziele der Vermarktungsnormen bestehen darin, den Erwartungen der Verbraucher gerecht zu werden und zugleich eine Verbesserung der wirtschaftlichen Bedingungen für Erzeugung und Vermarktung zu erlangen.

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